Das Kleingedruckte

I. Vertragsabschluss

1. Die nachfolgenden Bedingungen gelten ausschließlich für alle von uns abgegebenen Angebote und für alle mit uns abgeschlossenen Verträge. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden gelten nur dann, wenn wir diese schriftlich bestätigen.

 

2. Für den Inhalt der mit uns abgeschlossenen Rechtsgeschäfte, insbesondere der an uns erteilten Aufträge ist ausschließlich der schriftliche Auftrag maßgebend. Mündliche Nebenabsprachen, zusätzliche Vereinbarungen oder Bedingungen haben nur Gültigkeit, wenn sie schriftlich vereinbart sind oder bestätigt werden.

 

3. Werden für die Lieferung oder für den Einbau unserer Auftragslieferungen behördliche oder private Genehmigungen benötigt oder erwartet der Besteller Zuschüsse aus öffentlichen Geldern oder öffentlich begünstigte Darlehen oder ähnliche Leistungen für unsere Auftragslieferungen, so liegt das alleine in seinem Verantwortungsbereich. Die Versagung solcher Genehmigungen oder Zuwendungen oder anderweitiger Vergünstigungen berechtigt nicht zum Rücktritt vom Vertrag oder zur Ausübung von Leistungsverweigerungs- und Zurückbehaltungsrechten.

 

4. Wir sind berechtigt, die Montagearbeiten von Dritten ausführen zu lassen.

 

II. Preise, Zahlungen

1. Die vereinbarten Preise gelten für den jeweiligen Auftrag. Die Preise verstehen sich, sofern nichts anderes vereinbart ist, grundsätzlich ab Werk.

 

2. Zahlungen sind innerhalb von 7 Tagen rein netto nach Rechnungsstellung zu leisten. Die Zahlungen sind ausschließlich an uns zu bewirken. Die Annahme von Wechseln erfolgt nur nach Vereinbarung und nur erfüllungshalber.. Die Kosten für Diskontierung, Versteuerung und Einziehung trägt der Besteller.

 

3. Wir sind berechtigt, entsprechend dem erbrachten Leistungsumfang Abschlagszahlungen zu verlangen.

 

4. Werden Zahlungen bei Fälligkeit nicht geleistet, so sind wir berechtigt, nach Setzung einer Nachfrist von einer Woche weitere Leistungen zu verweigern. Das Verweigerungsrecht bezieht sich auch auf die Ausführung von Leistungen anderer bestehender Verträge.

 

5. Die Aufrechnung mit Gegenforderungen ist nur zulässig, wenn die Gegenforderung des Bestellers unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist. Ein Zurückbehaltungsrecht kann der Besteller nur geltend machen, soweit es auf Ansprüche aus diesem Vertrag beruht.

 

6.An Verzugszinsen werden bankübliche Kontokorrentüberziehungszinsen, mindestens jedoch solche in Höhe von 5 % über dem jeweiligen nach § 1 DÜG geltenden Diskontsatz der Deutschen Bundesbank verrechnet, soweit uns der Besteller keinen geringeren Schaden nachweist.

 

III. Lieferfristen, Verzugsfolgen und Abnahme

1. Lieferfristen beginnen erst mit der restlosen Klärung aller Ausführungsbestimmungen zu laufen. Die Einhaltung etwa vereinbarter Lieferfristen setzt die Erfüllung der Vertragspflichten durch den Besteller voraus.

 

2. Wir haften bei Verzugsschäden nur im Falle von grober Fahrlässigkeit und Vorsatz. 3. Setzt uns der Besteller, nachdem wir bereits in Verzug geraten sind, eine angemessene Nachfrist mit Ablehnungsandrohung, so ist er nach fruchtlosem Ablauf dieser Nachfrist berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten; Schadensansprüche wegen Nichterfüllung in Höhe des vorhersehbaren Schadens stehen dem Besteller nur zu, wenn der Verzug auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhte; im übrigen ist die Schadensersatzhaftung auf 50 % des eingetretenen Schadens begrenzt.

 

4. Teillieferungen sind uns gestattet.

 

5. Die vereinbarte Lieferfrist verlängert sich in angemessenem Umfange in dem Fall, dass die Lieferung durch höhere Gewalt oder unvorhersehbare oder von uns nicht zu vertretenden Umständen, die die Lieferung unzumutbar erschweren oder vorübergehend unmöglich machen, verhindert wird. Beispiele hierfür sind Arbeitskampf, behördliche Maßnahmen, Energiemangel, wesentliche Betriebsstörungen oder Ausbleiben erwartete Lieferungen etc…

 

6. Konstruktions- oder Formänderungen, Abweichung im Farbton sowie Änderung des Lieferumfanges bleiben während der Lieferzeit vorbehalten, sofern die Leistung nicht erheblich geändert wird und die Änderung für den Besteller zumutbar ist.

 

7. Bei Teillieferungen sind wir berechtigt, vom Besteller Teilabnahme von in sich abgeschlossenen Teilen der Leistung zu verlangen.

 

8. Wenn der Besteller schuldhaft die Vertragserfüllung verweigert oder unberechtigt den Vertragsrücktritt erklärt, so sind wir berechtigt, Schadensersatz in Höhe von 37 % des jeweiligen Nettovertragspreises zu verlangen. Der Schadensbetrag ist höher oder niedriger anzusetzen, wenn wir einen höheren oder der Besteller einen geringeren Schaden nachweist.

 

IV. Eigentumsvorbehalt

1. Wir bleiben Eigentümer der gelieferten Gegenstände bis zur vollständigen Bezahlung unserer gesamten Forderung gegen den Besteller.

 

2. Der Besteller darf Gegenstände, die ihm geliefert wurden, weder veräußern noch belasten. Geschieht dies dennoch, so tritt der Besteller seine ihm hieraus entstehende Forderung in Höhe des Rechnungswerts unserer Lieferung bereits jetzt an uns ab.

 

3. Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Bestellers insoweit freizugeben, als der Wert unserer Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 20 % übersteigt.

 

V. Gefahr

1. Die Gefahr des Untergangs oder Verschlechterung unserer Lieferung geht ab Anlieferung an den vom Besteller bezeichneten Ort auf ihn oder nach Mitteilung unserer Lieferbereitschaft, falls der Besteller an dem in Aussicht genommenen Lieferzeitpunkt nicht abnehmen kann oder will oder die Abnahme verweigert, über. Nach dem Gefahrübergang haften wir für die bei uns verbleibenden Sachen nur noch mit der Sorgfalt, die wir im Vorsatz und grober Fahrlässigkeit anzuwenden pflegen.

 

2. Soweit Liefergegenstände von uns versandt werden und von uns keine Montageleistungen zu erbringen sind, erfolgt die Versendung ab Werk und auf Kosten und Gefahr des Bestellers.

 

VI. Gewährleistung und Haftung

1. Soweit ein von uns zu vertretender Mangel vorliegt, wird dieser von uns beseitigt. Im Falle der Mangelbeseitigung sind wir verpflichtet, alle zum Zwecke der Mangelbeseitigung erforderlichen Aufwendungen zu tragen.

 

2. Sind wir zur Mangelbeseitigung nicht bereit, ist diese unmöglich, verzögert sich diese über angemessene Fristen hinaus aus Gründen, die wir zu vertreten haben oder schlägt in sonstiger Weise die Mangelbeseitigung fehl, so ist der Besteller berechtigt, den vereinbarten Preis herabzusetzen (Minderung). Von einem Fehlschlagen der Nachbesserung ist auszugehen, wenn uns der Besteller mindestens drei Nachbesserungsversuche eingeräumt hat. Eine Rückgängigmachung des Vertrages (Wandelung) ist in jedem Falle ausgeschlossen.

 

3. Soweit nicht nachstehend etwas anderes geregelt ist, sind weitergehende Ansprüche des Bestellers – gleich aus welchen Rechtsgründen- ausgeschlossen. Wir haften deshalb nicht für Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind; insbesondere haften wir nicht für entgangenen Gewinn oder sonstige Vermögensschäden des Bestellers.

 

4. Eine weitergehende Haftung auf Schadensersatz als in Ziff. VI 3. vorgesehen, ist – ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruches – ausgeschlossen. Dies gilt nicht für Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz.

 

5. Die vorstehenden Haftungsausschlüsse in Ziff. 3 und 4 gelten nicht, soweit die Schadensursache auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht. Sie gilt ferner nicht, wenn der Besteller wegen des Fehlens einer zugesicherten Eigenschaft Schadensersatzansprüche wegen Nichterfüllung geltend macht. Soweit unsere Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter oder sonstiger Erfüllungsgehilfen.

 

VII. Schlussbestimmungen

1. Für alle vertraglichen und außervertraglichen Streitigkeiten aus der Geschäftsbeziehung mit Vollkaufleuten wird als Gerichtsstand Bamberg vereinbart.

 

2. Auf unsere Rechtsbeziehungen zum Besteller findet deutsches Recht Anwendung, jedoch unter Ausschluß des U.N.- Kaufrechtes.

 

3. Sollte eine oder mehrere Bedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird die Wirksamkeit der übrigen Bedingungen hiervon nicht berührt. An die Stelle von unwirksamen Bestimmungen tritt eine Regelung, die der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt.

 

4. Für jede Art von Werkverträgen gilt die VOB in jeweils zum Vertragsschluss aktueller Fassung als vereinbart.

 

5. Verträge, die den Bestimmungen der § 312 ff. BGB (ehemals Haustürwiderrufsgesetz ) unterliegen, können innerhalb von zwei Wochen nach Vertragsschluss ohne Angaben von Gründen schriftlich widerrufen werden.

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